Mitgliedschaft und Vereinsbeitrag im gemeinnützigen Verein

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Mitgliedschaft und Vereinsbeitrag im gemeinnützigen Verein

Im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Situation herrscht bei einigen unserer Mitglieder Verunsicherung hinsichtlich einiger Fragen der Mitgliedschaft. Wir geben hier Informationen zur rechtlichen Situation im gemeinnützigen Verein, die unabhängig von der gegenwärtigen besonderen Konstellation uneingeschränkt gilt.

Kann ein Vereinsmitglied seinen Beitrag zurückfordern, wenn kein Training stattfindet? 

Ein Vereinsmitglied kann seinen Mitgliedsbeitrag nicht zurückfordern, wenn kein Training stattfindet. Mitgliedsbeiträge im gemeinnützigen Verein sind im rechtlichen Sinne echte Mitgliedsbeiträge. Das bedeutet: Die von den Mitgliedern erhoben Beiträge dienen dazu, die Gesamtbelange und die Satzungszwecke des Vereins insgesamt zu erfüllen. Sie werden dem Verein vom Mitglied allgemein zur Verfügung gestellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann.  Es findet im Sportbetrieb eines gemeinnützigen Vereins (anders als bei einem Verkaufsgeschäft oder im Sportstudio) kein individueller Leistungsaustausch („Ware oder Leistung gegen Geld“) statt. Der Mitgliedsbeitrag ist hier nicht gekoppelt an die Verpflichtung zur Erbringung konkreter Sportangebote gegenüber dem einzelnen Mitglied. Es handelt sich bei der Mitgliedschaft in einem gemeinnützigen Verein um ein Personenrechtsverhältnis, mit dem keine konkreten Einzelleistungen eines Vereins gegenüber einem Mitglied abgegolten werden. Insofern fehlt es an einem Leistungsaustausch zwischen Verein und einzelnem Mitglied.  (Umsatzsteueranwendungserlass Ziff. 1.4 zu § 1 Umsatzsteuergesetz) 

Kann ein Verein seinen Mitgliedern den Beitrag erlassen oder Mitgliedsbeiträge senken? 

Nach den jeweiligen Vorgaben der Satzung und der Ordnungen eines Vereins steht es dem Verein grundsätzlich frei, Mitgliedsbeiträge mit einem Beschluss des zuständigen Gremiums zu gestalten. Einmal nach der Satzung und den Ordnungen geschuldete und gezahlte Beiträge an einen gemeinnützigen Verein können vom Mitglied weder zurückgefordert noch dürfen sie seitens des Vereins gesenkt oder zurückerstattet werden. Dies wäre ein Verstoß gegen die eigene Satzung und schädlich für die Gemeinnützigkeit (und damit für die Existenz) des Vereins. 

Besteht in der gegenwärtigen Situation ein Sonderkündigungsrecht?

Ein Sonderkündigungsrecht aufgrund des Corona-Virus besteht nicht. Natürlich steht es den Mitgliedern aber jederzeit frei, entsprechend den regulären satzungsgemäßen Kündigungsfristen aus dem Verein auszutreten.  Bis zum Wirksamwerden einer satzungskonformen Kündigung werden die Mitgliedsbeiträge, was Termin und Höhe betrifft, nach den Festlegungen von Satzung und Beitragsordnung erhoben.

Hinweis in eigener Sache

Die Eindämmung des Corona-Virus bedeutet auch für den Vereins-Sport eine bisher nicht dagewesene Herausforderung. Aus diesem Grund appellieren wir als Non-Profit-Organisation an die Solidarität aller unserer Mitglieder. Gefragt ist in dieser Situation für den Verein vor allem Planungssicherheit. Die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen sind der wichtigste Baustein bei der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und bei der Erfüllung unseres Vereinszwecks „Förderung des Sports“. Sie sind unverzichtbar bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen gegenüber Geschäftspartnern, Gläubigern sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern.

 

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